Wir freuen uns,
Sie auf der Homepage der Arbeits- gemeinschaft der in Mecklenburg-Vorpommern
tätigen Notärzte e.V. zu begrüssen. Wir möchten allen Mitgliedern und
Interessenten mit unserer Web-Seite Informationen über die AGMN und interessante
Aspekte der Notfallmedizin zur Verfügung stellen. Sie haben die Möglichkeit
durch Eintragungen im Gästebuch zu einer konstruktiven Diskussion in Sachen
Notfallmedizin beizutragen. In diesem Sinne Ihre Tanja Rosolski Mitwirkung in
Organisationen, Vereinen, Arbeitskreisen: Bundesvereinigung der
Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. (BAND) Landesbeirat für das
Rettungswesen beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern Fachkommission
Notfallmedizin der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Lehrtätigkeit an der
Landesrettungsschule Mecklenburg-Vorpommern (Bildungseinrichtung des DRK M-V
e.V.) Lehrtätigkeit an verschiedenen Fachschulen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern Veranstaltungen und Kurse: Fachkunde Arzt im
Rettungsdienst (Notarzt NA) Kurs Leitender Notarzt (LNA) Kurs Ärztlicher Leiter
Rettungsdienst (ÄLRettD) Kurs Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL)
Refresher - Kurse NA, LNA, ÄLRettD Refresher Kurs - Der lebensbedrohliche
Notfall Notärztetag Mecklenburg-Vorpommern Rettungsdienst - Stammtische
Gebührenseminar Rettungsdienst Gründung: am 30. Mai 1990 27 Gründungsmitglieder
Gäste: Dr. Müller-Esch (AGNN) Dr. Voeltz (AGNN) Ziele des Vereins: Integration
aller am Rettungsdienst interessierten Personen, Vereine und Institutionen im
LandKontakt zu den anderen Notarzt - Arbeitsgemeinschaften in der
BundesrepublikFörderung der WissenschaftTeilnahme an der Aus-, Fort- und
Weiterbildung von Notärztenunentgeltliche Fachberatungen Grusswort des 1.
Vorsitzenden: "... insbesondere in der derzeitigen Situation sollten >>Wir von
der SMH<< besonders eng zusammenrücken und uns so formieren, dass unsere
Meinung, die die Summe über 10-jähriger rettungsdienstlicher Erfahrung ist, auch
Gehör findet ..." Wo wollten wir hin: Im Unterschied zu fast allen anderen
Landes-Arbeitsgemeinschaften stand für uns von Anfang an fest, dass auch
Rettungssanitäter und Rettungsassistenten als ausserordentliche Mitglieder die
Möglichkeit erhalten in der AG der Notärzte mitzuarbeiten. Auch so sollte eine
bewährte Tradition aus SMH-Zeiten fortgesetzt werden. In der eigens dafür
geschaffenen Arbeitsgruppe "Rettungssanitäter / -assistenten" wurde von Beginn
an wertvolle Arbeit geleistet. So ging es weiter: Nach dem tragischen Tod
unseres ersten Vorsitzenden Dr. Weise war eine Neuorganisation des Vorstandes
notwendig. So wollten wir die Initiativen der ersten Stunden in seinem Sinne
fortführen. Weitere Mitstreiter wurden gesucht und gefunden. Durch viele
Veränderungen in der Struktur des Rettungswesens und der weiteren Integration
auch auf der Bundesebene waren neue Wege gefragt. Mit der neuen Vorsitzenden
Tanja Rosolski begann auch unsere Mitwirkung in der Bundesvereinigung der
Arbeitsgemeinschaften der Notärzte (BAND). Wissenschaftliche Arbeiten wurden
begleitet und an vielen Projekten wurde mitgearbeitet. Ein Ergebnis dieser
Arbeiten war zum Beispiel das "Kombinierte Einsatzprotokoll" (nach den
Empfehlungen der AGMN) für alle Rettungsdienst- und Notarzt-Einsätze in
Mecklenburg-Vorpommern sowie eine entsprechende Erfassungs- und
Auswertungs-Software. Um zielstrebig und langfristig arbeiten zu können,
schafften wir weitere Arbeitsgruppen, die die Kernaufgaben unser
Arbeitsgemeinschaft widerspiegelten: AG Leitender Notarzt, AG Ärztlicher Leiter
Rettungsdienst, AG Dokumentation und Statistik, AG Luftrettung. Vorschläge zur
einheitlichen Ausrüstung der Rettungsmittel, minimaler "Medikamenten-Standard"
und tderapieempfehlungen für den Notarztdienst waren erste Ergebnisse aus den
Arbeitsgruppen. Die Mitgliederzahl wuchs auf über 100 Notärzte und
Rettungsassistenten an. Ein weiterer wichtiger Bestandteil unserer Arbeit
bestand von Beginn an in der Organisation, Durchführung und Begleitung von
Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen für Notärzte, Ärzte im Notfalldienst der
KV, Rettungsassistenten und Rettungssanitäter in Zusammenarbeit mit der
Ärztekammer M-V und den Rettungsdienstschulen des Landes. Die Tradition des
"Notärztetages" wurde 1993 geboren ... Vorsitzende: Prof. Dr. med. habil. Tanja
Rosolski Krankenhaus Wismar Vorstandsmitglieder: Dr. med. Norbert Matthes
Rettungsdienst Stralsund Dr. Jens-Peter Keil Klinik Leezen am Schweriner See
Dipl.-Med. Andreas Zeuner Rettungsdienst Neubrandenburg Dr. med. Ralf Baetgen
Klinikum Plau am See Die Geschäftsstelle: Dipl.-Med. A. Zeuner Ziegelbergstraße
50 D-17033 Neubrandenburg Telefon: 0395-5551540 Telefax: 0395-5551554 Mitglieder
Sehr geehrte Notärztinnen, Notärzte und Rettungsdienstpersonal
Mecklenburg-Vorpommerns, werden Sie Mitglied der AGMN ! Stärken Sie
Interessenvertretung für den Rettungsdienst in unserem Land! Auch
Notfallpatienten brauchen eine Lobby! Nutzen Sie die Vorteile:
Interessenvertretung Informationen über aktuelle Fortbildungen Abonnement der
Zeitschrift Notarzt E-mail Adresse für jedes Mitglied: name@notarzt.de
Notarztausweis Aufnahmeantrag zum Download Aufnahmeantrag.pdf Kontakt Falls Sie
Fragen oder Anregungen haben kontaktieren sie uns hier§ 1 Name, Sitz, Ziel,
Aufgaben Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft in
Mecklenburg-Vorpommern tätiger Notärzte e.V. (AGMN). Er ist im Vereinsregister
unter der Nummer 140 des Kreisgerichtes Rostock-Stadt eingetragen. Der Verein
mit Sitz in Rostock verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" §§ 52 ff (AO) der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und
Forschung, Bildung und Erziehung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der
Rettung aus Lebensgefahr. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch: Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
Der Verein bezweckt, in gemeinnütziger Weise die Ärzte, die in
Mecklenburg-Vorpommern im organisierten Rettungsdienst tätig sind, zu vereinen
mit dem Ziel, die in Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Notdienste zu
koordinieren und durch geeignete Vereinbarungen mit den Trägern des
Rettungswesens beizutragen, den bestmöglichen Einsatz der Notärzte zu erreichen.
Der Verein will an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Notdienst tätigen
Ärzte und deren medizinischen Helfer mitwirken. Der Verein fördert und
unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten wissenschaftliche Tätigkeiten auf dem
Gebiet der präklinischen Notfallmedizin. Der Verein pflegt enge Kontakte zu
anderen Arbeitsgemeinschaften in Deutschland tätiger Notärzte und zu anderen
Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Der Verein kann für
unentgeltliche Fachberatungen konsultiert werden, wenn staatliche und fachliche
Gremien Entscheidungen vorbereiten, die notfallmedizinische Probleme zum Inhalt
haben. § 2 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Ausschließlichkeit Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit
beschlossen werden. Die Abwicklung der vermögensmäßigen Angelegenheiten erfolgt
durch den Vorstand, deren Mitglieder in diesem Fall Liquidatoren für die Dauer
der Auflösung des Vereins sind. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
verbleibende Vermögen den am Rettungsdienst Mecklenburg-Vorpommern beteiligten
Hilfsorganisationen zu: Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz,
Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Kann aus
zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck unter §5 Abs. 2 nicht
realisiert werden, ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des verbleibenden
Vermögens dürfen dann erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 5 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentlich,
außerordentliche und Ehren- Mitgliedschaft. Ordentliche Mitglieder können
approbierte Ärzte aller Fachgebiete sein, die das organisierte Rettungswesen
aktiv fördern und unterstützen wollen. Außerordentliche Mitglieder können
Personen und juristische Personen werden, die im Rettungswesen selbst, im
Gesundheitswesen, in einem die Gesundheit erthaltenden oder fördernden Bereich
beruflich oder gesellschaftlich tätig sind und die Ziele des Vereins
unterstützen. Der Verein kann Mitglieder und andere, die sich um den Verein in
besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch einstimmigen
Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernennen. Vor der Entscheidung über eine
Ehrenmitgliedschaft ist das Einverständnis des Betroffenen durch den Vorstand
einzuholen. Vorschlagberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. § 6 Erwerb und
Erlöschen der Mitgliedschaft Für die Aufnahme in den Verein ist ein
schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle des § 11 Abs. 4 (Satz 2)
der Satzung muß Einstimmigkeit vorliegen. Die Mitgliedschaft endet durch: Tod
eines Mitglieds, freien Austritt, der nur mit einer Frist von sechs Monaten
zulässig ist, Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wegen
vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Ein
Ausschluß kann mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen Mitglieder, jedoch mit
mindestens einer einfachen Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Eine Streichung aus der Mitgliedschaft kann erfolgen, sofern das Mitglied mit
der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.
Über die Streichung entscheidet der Vorstand einstimmig. Bei ordentlichen
Mitgliedern durch Verlust der Approbation. § 7 Beiträge und Zuwendungen
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche
Mitlieder beträgt 52,00 €. Außerordentliche Mitglieder zahlen 18,00 €. Es liegt
im Ermessen der außerordentlichen Mitglieder, auch einen höheren Beitrag zu
entrichten. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Der Vorstand
kann auf Antrag mehrheitlich beschließen, Mitglieder in begründeten Fällen den
Beitrag befristet oder unbefristet zu ermäßigen oder sie von der Beitragspflicht
zu entbinden. Das Vermögen des Vereins ist dessen anteilloses und unteilbares
Gesamteigentum. Für Schäden die Dritte durch das Handeln der Organe oder
Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Verein entstehen, ist diese nach den
Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch richtet
sich gegen die Vereinigung. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die
Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für die Ansprüche gegen
die Vereinigung. Mitglieder des Vorstandes oder anderen Bevollmächtigte, die
ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen
Schaden verantwortlich. Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung
Bericht über den Finanzhaushalt. Das Geschäftsjahr ist definiert vom 1. April
bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres. § 8 Rechte und Pflichten der
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder Jedes ordentliche und
außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine
Stimmübertragung findet nicht statt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt,
wenn die Beschlußfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen
dem Mitglied und des Vereins betrifft. Die Ehrenmitgliedschaft hebt ein vordem
erworbenes Stimmrecht nicht auf; im übrigen haben Ehrenmitglieder beratende
Stimmen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt
werden. Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung
der geleisteten Beiträge. § 9 Organe des Vereins Die Organe sind: die
Mitgliederversammlung der Vorstand der Beirat des Vorstandes. § 10
Mitgliederversammlung Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr
mit einer Frist unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen
Tagesordnung eingeladen worden ist. Datum des Poststempels genügt zur
Fristwahrung. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch in das Vereinsorgan
aufgenommen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind in der Regel 14 Tage
vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind in
die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse zur Tagesordnung bedürfen
der einfachen Mehrheit der Erschienenen. Eine Änderung der Satzung bedarf der
Zustimmung einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluß zur Änderung
des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Auf Verlangen eines
Drittels der anwesenden Mitglieder muß eine geheime Abstimmung erfolgen. Der
Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet ist. Das Protokoll muß
insbesondere enthalten: Zahl der anwesenden Mitglieder endgültige Tagesordnung
die Abstimmungsergebnisse Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.
Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat auf
schriftlichen Antrag das Recht, in das Protokoll Einsicht zu nehmen. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand
kann jederzeit sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der Mitglieder es wünscht,
ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes einzuberufen. Das Verlangen auf eine
Mitgliederversammlung ist schriftlich einzubringen. Zu den Aufgaben der
ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere: Entgegennahme des
Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und des
Haushaltsvoranschlages für die kommenden Geschäftsjahre, Entlastung des
Vorstandes, Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl von zwei Kassenprüfern, Beschluß
über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins. Die
Mitgliederversammlung beschließt über die sonstigen in der Tagesordnung
aufgenommenen Punkte. § 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
dem / der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer
Fortbildungsbeauftragter ist, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der
Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Über jedes Mitglied ist einzeln
abzustimmen. Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung
zuständig ist, die Leitung des Vereins. Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch
mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlußfähig, wenn die
Ladung 14 Tage vor der Sitzungsbeginn erfolgt und drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über seine Beratungen
Protokoll entsprechend denen der Mitgliederversammlung. Für den näheren
Verfahrensablauf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der
Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Die Vorstandsmitglieder teilen die
anfallenden Aufgaben in der Weise auf, daß eine Überlastung einzelner Mitglieder
vermieden wird und jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten
Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt. Der Vorsitzende und seine beiden
Stellvertreter vertreten jeweils gemeinsam den Verein im Rechtsverkehr. Zur
Vertretung müssen jedoch mindestens zwei der Genannten anwesend sein. Der
Vorstand kann einen Bevollmächtigten zur Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr
bestimmen. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle seiner
Verhinderung wird der Vorsitzende von einem Stellvertreter vertreten. In
dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, eigenverantwortlich zu wirken.
Er hat dies unverzüglich entsprechend der Geschäftsordnung des Vorstandes und
den Regelungen dieser Satzung anzuzeigen. Einzelentscheidungen des Vorsitzenden
erlangen Wirksamkeit durch die Genehmigung der zuständigen Vereinsorgane. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand übernommen hat. Der
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag der
Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von der
Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder die
abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf der selben Sitzung die Nachfolge zu
regeln. Der Vorstand hat einen Beirat, der aus 9 Mitgliedern besteht, von denen
mindestens 3 dem nichtärztlichen Rettungspersonal angehören. Aufgabe des
Beirates ist die Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Beiratsmitglieder
können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie werden vom Vorstand für
die Dauer seiner Amtszeit bestellt. Die Bestellung ist den Mitgliedern
unverzüglich, spätestens aber in einer Frist von 8 Wochen seit dem Tage der
Bestellung mitzuteilen. § 12 Arbeitsgruppen Der Vorstand kann zur Vorbereitung
seiner Beschlüsse und zu jeder den Vereinszweck berührenden Fachfrage beratende
Arbeitsgruppen bestellen. Zu Arbeitsgruppenmitgliedern können sowohl
Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige jeweils mit deren
Einverständnis bestellt werden. Den Arbeitsgruppen sollen in der Regel nicht
mehr als fünf Mitglieder angehören. Werden sie nicht auf bestimmte Zeit
bestellt, so endet ihre Tätigkeit spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes,
der sie bestellt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fortbildungsausschuß.
Über die Zahl der Mitglieder des Fortbildungsausschusses und deren Amtszeit
entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Fortbildungsbeauftragten. November
1997 / 1998 / 2001; Greifswald Institut für Notfallmedizin der Berufsfeuerwehr
Köln EMS Website der Berufsfeuerwehr Köln, Projekte, Weiterbildung
Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. BAND
Websites der Länderarbeitsgemeinschaften, Stellungnahmen, News
Interdisziplinäres Ausbildungszentrum für Rettungsmedizin ANR e.V. an der
Maximillians-Ludwig-Universität München Fortbildungskalender des ANR,
Leitlinien, Links Australasian and British Trauma Society Bildarchive,
Diskussionsgruppen, Leitlinien The Emergency Medicine and Primary Care Home Page
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